Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshaftungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1988Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8 § 2Artikel 8, Paragraph 2
Index
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 233/1988, zu § 9 Abs. 2, BGBl. Nr. 20/1949)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1988,, zu Paragraph 9, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,)
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage - zu treffen sind.
(2)Absatz 2,Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. VII.Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (Paragraphen 292, 359, 362, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem "Art". römisch sieben.
(3)Absatz 3,Soweit in anderen Vorschriften als in den Art. I bis VII auf die Zuständigkeitsbereiche des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder des Handelsgerichtes Wien verwiesen wird, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.Soweit in anderen Vorschriften als in den Artikel römisch eins bis römisch sieben auf die Zuständigkeitsbereiche des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder des Handelsgerichtes Wien verwiesen wird, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR12160043
Alte Dokumentnummer
N1198811433F